Die Leistungserklärung nach der EU-BauPVO in der Praxis
Der Hersteller muss die LE erstellen, wenn er dieses in den Verkehr bringt. Dies ist der Zeitpunkt, in dem ein Bauprodukt erstmalig auf dem Markt der Union bereitgestellt wird
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18.12.2019
von Rechtsanwältin Dr. Marthe-Louise Fehse
Nach Art. 4 Abs. 1 EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung Nr. 305/2011, EU-BauPVO) muss der Hersteller eines Bauproduktes, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder das einer Europäisch Technischen Bewertung entspricht, eine Leistungserklärung (LE) erstellen. Alle Wirtschaftsakteure (z.B. Hersteller, Händler und Importeure) müssen ihrem jeweiligen Abnehmer zudem eine Abschrift der vom Hersteller erstellten Originalleistungserklärung zur Verfügung stellen (Art. 7 EU-BauPVO). Sowohl an die LE selbst, als auch an die Abschrift stellt die EU-BauPVO zahlreiche formale Anforderungen, die immer wieder zu praktischen Umsetzungsproblemen führen. Hiermit beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.
Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung
Der Hersteller muss die LE erstellen, wenn er dieses in den Verkehr bringt. Dies ist der Zeitpunkt, in dem ein Bauprodukt erstmalig auf dem Markt der Union bereitgestellt wird (Art. 2 Nr. 17 EU-BauPVO). In der LE müssen alle in Art. 6 EU-BauPVO aufgeführten Informationen enthalten sein. Art. 6 Abs. 4 EU-BauPVO verweist hinsichtlich des Aufbaus und der Gestaltung zusätzlich auf das Muster auf Anhang III der EU-BauPVO, welches zwischenzeitlich durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 geändert wurde. Nach Art. 6 EU-BauPVO sowie nach dem Muster muss z.B. der Kenncode des Produkttyps, der Verwendungszweck, die harmonisierte Norm, ggf. die notifizierte Stelle sowie die Unterschrift einer Person, die für und im Namen des Herstellers handeln kann, enthalten sein.
Die Abschrift der LE soll es dem jeweiligen Verwender ermöglichen, anhand der eingetragenen Leistungseigenschaften in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Bauproduktes zu prüfen, ob sich das jeweilige Produkt in rechtlicher und technischer Hinsicht für die Verwendung eignet. Zugleich ist sie der Ausgangspunkt für die Marktüberwachung.
Geltung der Pflicht für jedes Einzelprodukt
Nach Maßgabe der EU-BauPVO bezieht sich die Pflicht, eine LE für ein Bauprodukt auszustellen, theoretisch auf jedes einzelne Produkt und nicht auf eine Produktserie oder einen Produkttyp. Theoretisch wäre es deshalb erforderlich, dass der Hersteller für jedes Einzelprodukt eine LE ausstellt und aufbewahrt. Dies würde jedoch in der Praxis dazu führen, dass der Hersteller für jedes einzelne Produkt, das er im Rahmen der Serienfertigung produziert und verkauft, eine eigene LE ausstellen müsste und folglich unzählige identische Originalleistungserklärungen abheften müsste. In der Praxis ist es deshalb pragmatisch, für alle identischen Bauprodukte nur eine LE zu erstellen. Von dieser Originalleistungserklärung kann der Hersteller dann für jedes Bauprodukt bzw. für jedes Los, das er verkauft, eine Abschrift dieser Erklärung bereitstellen.
Pflicht zur Aktualisierung der Leistungserklärung
Dieses Vorgehen ist jedoch nur so lange verordnungskonform, wie die Originalleistungserklärung für jedes Einzelprodukt, das in den Verkehr gebracht wird, zutrifft. Ob dies jeweils der Fall ist, bestimmt sich danach, ob die Angaben, die in der LE enthalten sind, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des jeweiligen Einzelproduktes noch aktuell sind. Eine Aktualisierung der LE ist daher erforderlich, wenn die in der LE anzugebenden Informationen geändert werden müssen. Hat sich beispielsweise die harmonisierte Norm geändert, die in der LE in Bezug genommen wird, hat der Hersteller eine andere notifizierte Stelle eingeschaltet, hat sich die erklärte Leistung verändert oder haben sich die Vertretungsverhältnisse hinsichtlich desjenigen, der die Originalleistungserklärung unterschrieben hat, geändert, muss auch die Originalleistungserklärung aktualisiert werden.
Die Einzelprodukte, die ab dem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht werden, in dem die Änderung eingetreten ist, müssen daher über eine aktualisierte Originalleistungserklärung verfügen. Auch die Abschrift der LE muss ab diesem Zeitpunkt aktualisiert werden und dem Abnehmer zur Verfügung gestellt werden.
Anpassung der Produktetikettierung
Bei der Aktualisierung der LE muss dem Produkt eindeutig zuzuordnen sein. Dies erfolgt insbesondere über die Nummer der LE. Gemäß Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO muss auch das CE-Kennzeichen, das auf dem Produkt bzw. seiner Verpackung angebracht wird, die Bezugsnummer der LE enthalten. Da die Nummer der LE ebenfalls zu aktualisieren ist, muss auch die Etikettierung der Produkte entsprechend geändert werden. Dies kann umständlich sein, sofern sich die Produkte bereits im Herstellerlager befinden und etikettiert wurden, allerdings noch nicht in den Verkehr gebracht wurden.
Zur Vermeidung einer Umetikettierung können die sich noch im Herstellerlager befindlichen Produkte unmittelbar vor der eintretenden Änderung in den Verkehr gebracht werden. Hierzu ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt notwendig. Die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt durch jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 2 Nr. 16 EU-BauPVO). Hier könnte man darüber nachdenken, bereits den Verkauf der Lagerware z.B. an eine konzerninterne Vertriebsgesellschaft als Bereitstellung auf dem Markt ausreichen zu lassen und darin bereits ein Inverkehrbringen durch den Hersteller zu sehen. Sobald das jeweilige Bauprodukt rechtskonform in den Verkehr gebracht wurde, sind nachträgliche Anpassungen an geänderte rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten i.d.R. nicht mehr notwendig, sodass eine Umetikettierung in Anpassung an eine zu aktualisierende LE nicht mehr erforderlich wäre.
Bereitstellung der Abschrift der Leistungserklärung
Die Abschrift der LE ist gemäß Art. 7 EU-BauPVO entweder in gedruckter oder elektronischer Form dem jeweiligen Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich soll die Abschrift der LE in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung in gedruckter Form soll hingegen erfolgen, wenn der Abnehmer dies verlangt. Unter den zusätzlichen Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014 können die Wirtschaftsakteure die LE auch auf ihrer Webseite zu Verfügung stellen.
Nach Art. 7 Abs. 4 EU-BauPVO muss ein Wirtschaftsakteur die LE in der Sprache zur Verfügung stellen, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben ist. Dies kann zu dem praktischen Problem führen, dass der Hersteller, der sein Produkt z.B. ausschließlich an Händler in Deutschland verkauft, die Abschrift der LE gemäß Art. 7 Abs. 5 EU-BauPVO i.V.m. § 6 BauPG auf Deutsch zur Verfügung stellt. Wenn der Händler die Produkte jedoch in andere Mitgliedstaaten weiterverkaufen möchte und dort eine andere Sprache festgelegt ist, muss die Abschrift der LE ggf. durch den Händler übersetzt werden.
Fazit
Die LE muss aktualisiert werden, wenn die Angaben, die ursprünglich in der LE gemacht wurden, nicht mehr zutreffen. Bei der Aktualisierung ist sicherzustellen, dass die jeweiligen Produkte, die ab dem Zeitpunkt der Änderung in den Verkehr gebracht werden über das CE-Kennzeichen eindeutig der aktualisierten LE zugeordnet werden können, was ggf. eine Umetikettierung erforderlich macht. Die Modalitäten, an die sich alle Wirtschaftsakteure bei der Bereitstellung der Abschrift der LE halten müssen, ergeben sich aus Art. 7 EU-BauPVO. Besonderheiten zur Bereitstellung auf der Website folgen zusätzlich aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014. Die Sprachenregelung des Art. 7 Abs. 4 EU-BauPVO macht zudem ggf. eine Übersetzung der Abschrift erforderlich.