Fehlende CE-Kennzeichnung von harmonisierten Bauprodukten als werksvertraglicher Mangel?

Bauunternehmen, Errichtern etc. ist zu raten, zu kontrollieren, ob die von ihnen verwendeten harmonisierten Bauprodukte über die erforderlichen Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen verfügen, um sich insoweit keinen unnötigen Haftungsrisiken auszusetzen

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13.06.2019

Dass die Einordnung der Bedeutung der CE-Kennzeichnung nach der EU-Bauproduktenverordnung den Zivilgerichten Probleme bereitet, stellen zwei Entscheidungen des OLG Oldenburg und des LG Mönchengladbach eindrucksvoll unter Beweis. Beiden Verfahren liegen Sachverhalte zu Grunde, in denen harmonisierte Bauprodukte trotz CE-Kennzeichnungspflicht nicht entsprechend gekennzeichnet wurden und vom Auftragnehmer verbaut wurden. Es stellte sich in beiden Verfahren die Frage, ob das bloße Unterbleiben der Kennzeichnung für sich einen werkvertraglichen Mangel begründet oder nicht. Die Gerichte kamen mit unterschiedlichen Begründungen zu abweichenden Ergebnissen.

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 – 2 U 58/18

In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall begehrten die Kläger von dem Beklagten einen Vorschuss auf Mängelbeseitigung u.a. nach dem Einbau von Fensterelementen im Rahmen des Werkvertragsrechts. Sie machen u.a. geltend, dass die Fenster mangelhaft im Sinne des § 633 BGB sind, da sie nicht mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sind, obwohl dies nach Maßgabe der EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) erforderlich gewesen wäre.

Das Gericht verweist den Rechtsstreit aufgrund einer erfolgreichen Berufung zwar an das Landgericht zurück, stellt im Hinblick auf den Vortrag der Kläger zum CE-Kennzeichen jedoch fest, dass allein ein fehlendes CE-Kennzeichen keinen Werkmangel begründet. Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche – u.a. der Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB – setzen einen Werkmangel voraus. Das Werk ist u.a. mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Falls keine Beschaffenheit vereinbart ist, kann sich die Mangelhaftigkeit auch daraus ergeben, dass sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist. Daran fehlt es auch, wenn ein Werk nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt. Das Gericht verneint allerdings einen Mangel wegen des Fehlens des erforderlichen CE-Kennzeichens und argumentiert insbesondere mit der Bedeutung des CE-Kennzeichens nach der EU-BauPVO. Die Aussage des CE-Kennzeichens sei darauf beschränkt, dass der Hersteller die Verantwortung für die Richtigkeit der sog. Leistungserklärung übernehme. Die Leistungserklärung weise Leistungsmerkmale aus, die auf Grundlage von harmonisierten Normen ermittelt worden seien. Die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik werde mit dem CE-Kennzeichen daher nicht vom Hersteller bescheinigt. Auch stelle das CE-Kennzeichen nach der BauPVO keine Verwendbarkeitsvermutung auf. Das bloße Fehlen des CE-Kennzeichens könne daher nicht zu der Annahme führen, dass das Werk nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche oder den bauaufsichtlichen Anforderungen nicht genüge.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.06.2015 –  4 S 141/14 

Bemerkenswert ist, dass das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung an keiner Stelle auf das bereits im Jahr 2015 ergangene Urteil des LG Mönchengladbach oder dessen Argumente eingeht, obwohl das Landgericht zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden hatte. Denn auch das LG Mönchengladbach hatte über einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund des Einbaus von harmonisierten Bauprodukte zu entscheiden, die nicht CE-gekennzeichnet waren.
Der Kläger in dem vom LG Mönchengladbach zu entscheidenden Fall ist privater Bauherr, der Beklagte ist Bauunternehmer. Der Beklagte hatte sich im Rahmen eines Werkvertrages dazu verpflichtet, eine Terrassenüberdachung zu liefern und zu montieren. Die dazu verwendeten Sonnenplatten waren weder mit dem Ü-Zeichen noch mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet. Der Kläger meinte, die Terrassenüberdachung sei aus diesem Grunde mangelhaft und begehrte hierfür Schadensersatz.

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass das Werk mangelhaft ist, weil es der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit nicht genügt. Grundsätzlich schulde der Bauunternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks. Ein Werk sei jedoch nur dann funktionstauglich, wenn es dauerhaft genehmigungsfähig ist. Von einer dauerhaften Genehmigungsfähigkeit sei jedoch nicht auszugehen, wenn für den Auftraggeber jederzeit die Gefahr bauaufsichtlicher Maßnahmen bestehe. Dies hatte das LG Mönchengladbach in diesem Fall angenommen. Zur Begründung führte es weiter aus, dass nach § 20 Abs. 1 BauO NRW Bauprodukte nur verwendet werden dürften, wenn sie über die erforderlichen Kennzeichnungen verfügen. Harmonisierte Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der EU-BauPVO fallen, müssen mit dem CE-Kennzeichen versehen sein. Andere nicht harmonisierte Bauprodukte müssen grundsätzlich mit dem Ü-Zeichen versehen sein. Da die streitgegenständlichen Sonnenplatten jedoch gar nicht gekennzeichnet waren, ergab sich zwangsläufig, dass diese den einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften nicht entsprachen, wobei das Gericht hier von der Anwendbarkeit der EU-BauPVO ausgeht. Dieser Produktmangel eröffnet – so das Gericht – der Bauaufsicht die Möglichkeit bauaufsichtlich gegen den Bauherrn vorzugehen und z.B. den Ausbau der Platten zu verlangen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Bauaufsicht tatsächlich eingeschritten ist, da das Abwarten für den Bauherrn unzumutbar sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer CE-Kennzeichnung vorlägen. Entscheidend sei vielmehr, dass das Bauprodukt allein aufgrund des fehlenden Kennzeichens nicht verwendet werden dürfe.

Bewertung der Entscheidungen

Das OLG Oldenburg hat seinem Urteil aus dem September 2018 zwar das Konzept des CE-Kennzeichens nach der EU-BauPVO zutreffend dargestellt. Eine detailliertere Auseinandersetzung mit den bauaufsichtlichen Konsequenzen eines fehlenden CE-Kennzeichens hätte jedoch möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt. Dies deshalb, weil einem Werkvertrag regelmäßig die stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Funktionstauglichkeit zu Grunde liegt. Hierzu muss das Werk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften genügen, da der Auftraggeber als Bauherr andernfalls jederzeit mit bauaufsichtlichen Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde rechnen muss. Dies gilt unabhängig von etwaigen Ermessenserwägungen der Behörde im Einzelfall. Entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für die Bauaufsichtsbehörden enthalten die §§ 79, 80 Musterbauordnung. In Betracht kommen hier eine Baueinstellungs- oder Abrissverfügung sowie eine Nutzungsuntersagung. Insbesondere § 79 Abs. 1 Nr. 3 Musterbauordnung – die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung – nennt den Fall, dass Bauprodukte entgegen der EU-BauPVO nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen sind, als Regelbeispiel für den Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Insoweit muss der Bauherr, der Auftraggeber im Sinne des Werkvertrages ist, auch beim bloßen Fehlen der CE-Kennzeichnung auf einem harmonisierten Bauprodukt mit bauaufsichtlichen Maßnahmen rechnen. Insoweit erscheint die rechtliche Beurteilung des LG Mönchengladbach zutreffender als die des OLG Oldenburg.

Unabhängig von diesen gegenläufigen gerichtlichen Entscheidungen ist Bauunternehmen, Errichtern etc. dringend zu raten, zu kontrollieren, ob die von ihnen verwendeten harmonisierten Bauprodukte über die erforderlichen Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen verfügen, um sich insoweit keinen unnötigen Haftungsrisiken auszusetzen.

Autor:

  • Dr. Jens Nusser ist Partner der Sozietät KOPP-ASSENMACHER & NUSSER Rechtsanwälte PartGmbB, einer hochspezialisierten, bundesweit tätigen Kanzlei für die Rechtsgebiete Umwelt-, Produkt und Planungsrecht mit Büros in Berlin und Düsseldorf. Dr. Nusser studierte Rechtswissenschaften in Berlin, Freiburg und London und promovierte zu einem umweltrechtlichen Thema. Er berät seit fünfzehn Jahren vor allem Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten, Bauprodukten und Maschinen, insbesondere im Produktumwelt- und Produktsicherheitsrecht ebenso wie im Produkthaftungsrecht.

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Über den Autor: Redaktion Prosecurity

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