Haftung und Versicherung: Die Prüf- und Hinweis­pflicht als Haftungsrisiko

Schafft Klarheit: Mona Rizkallah studierte Rechtswissenschaften und seit 2009 in der HDI Versicherung AG im Produktmanagement Firmen und Freie Berufe, Berufshaftpflicht-Versicherung Architekten und Ingenieure.

Lesezeit: 5 Min.

22.10.2019

Bei der Haftung der am Bau Beteiligten Personen spielt die Mängelhaftung eine entscheidende Rolle. In diesem Zusammenhang ist die sog. Prüf- und Hinweispflicht des Auf­tragneh­mers als Sorgfaltspflicht und damit als Nebenpflicht eine Besonderheit des Bau­werkvertrags­rechts. Sie gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei jedem Bau- und Pla­nungsvertrag. und hat elementare Be­deutung für die Haftung bzw. Enthaftung des Auftragneh­mers. zumal sich diese nicht nur auf die eigenen Leistungen, son­dern auch auf Leistungen Dritter bezieht und somit schnell zu einer Haf­tungsfalle werden kann.

Das Wesen des Werkver­tragsrechts zeichnet sich dadurch aus, dass der Auf­tragnehmer einen konkreten Erfolg schul­det. Bei einem Bauvorhaben ist dieser Erfolg auf die Planung und Erstellung ei­nes mangelfreien Bauwerks gerichtet. Hierzu ist in der Regel eine besondere Fachkunde erforderlich, die sowohl bei Ingenieuren, Planern als auch bei Bauun­ternehmen schlichtweg erwartet bzw. un­terstellt wird, weshalb eine Kontrolle nur der eigenen Leistungen in der Regel nicht ausreicht.

Anhaltspunkte für den konkreten Inhalt und Umfang der Prüf- und Hinweis­pflicht lassen sich,– vorbehaltlich anderer Ver­einbarungen –(nur) aus § 4 Abs. 3 VOB/B entnehmen, wird aber auch bei der Aus­legung von BGB-Verträgen herange­zogen.

Gemäß § 4 Absatz 3 VOB/B hat der Auf­trag­nehmer dem Auftraggeber Bedenken

  • gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile
  • gegen die Leistungen anderer Unter­nehmer
  • unverzüglich – möglichst schon vor Be­ginn der Arbeiten –schriftlich mitzu­tei­len.

Verletzt der Auftragnehmer die ihm oblie­gende Pflicht, kann sich bereits aus die­sem Umstand nicht nur ein Schadenser­satz-, sondern ggf. sogar ein Gewährleis­tungsanspruch des Auftragge­bers erge­ben.

Umfang und Inhalt der Prüfungspflicht

Umfang und Inhalt richten sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit und den Um­ständen des Einzelfalls (vereinbarter Leis­tungs­umfang, Beratungsbedarfs des Auf­tragge­bers, Fachwissen des Auftrag­neh­mers etc.) und ent­fällt nicht automatisch dadurch, dass seitens des Bauherren z.B. ein Fachplaner oder Architekt vorhanden ist, könnte je­doch im Einzelfall die Prüfpflicht be­schränken.1

Besondere Bedeutung erlangt die Prüf- und Hinweispflicht regelmäßig im Zu­sammenhang mit vom Auftrag­geber be­reitgestellten Stoffen oder Bauteilen. Werden die Wünsche des Auftragge­bers, aber auch die Angaben der Baustoff­lieferanten und ausführenden Unterneh­men mehr oder weniger ungeprüft über­nommen, kann dies fatale Folgen haben . Offene Fra­gen sollten mit dem Auftragge­ber bespro­chen und ggf. durch die Hinzu­ziehung ei­nes Sonderfachmannes geklärt werden.

Hinsichtlich der Vorleistungen anderer Unternehmer sind in der Regel nur dieje­nigen Vorleistungen, mit denen die eige­nen Leistungen in Berührung kom­men zu überprüfen. Gleichwohl ist der Auftrag­nehmer gut beraten, einen „Blick über den Tellerrand“ zu werfen.

Die Bedenkenanzeige

Die Bedenkenan­zeige muss so deutlich und umfangreich formuliert wer­den, dass der Auftraggeber die bestehen­den Beden­ken nachvollzie­hen und über das weitere Vorgehen ent­scheiden kann. In den meisten Verträgen ist für eine Be­denken­anzeige die Schrift­form vorgese­hen, Diese kann –soweit keine Form vereinbart wurde -grundsätz­lich auch mündlich er­folgen, was sich aber bereits aus Beweis­gründen nicht emp­fiehlt.

Inhaltlich muss die Be­den­kenanzeige klar, vollständig und er­schöpfend sein, um dem Auftrag­geber die bestehenden Risiken zu verdeut­li­chen und ihm eine Entscheidung über das weitere Vorge­hen zu ermöglichen

Adressat

Der Bedenkenhinweis ist in der Regel im­mer zuerst an den Auftraggeber oder ein Bevollmächtigten gerichtet werden. Soweit ein Archi­tekt beauftragt und bevoll­mächtigt ist, kann auch dieser als Hin­weisempfän­ger in Betracht kommen, so­weit sich die Bedenkenanzeige nicht ge­rade auf die fehlerhafte Planung des Ar­chitekten bezieht.

Bedeutung der Bedenkenanzeige

Die Be­denkenanzeige ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus § 13 Abs. 3 VOB/B. Danach haftet der Auftragnehmer (auch) für solche Mängel,

  • die auf die Leistungsbeschreibung auf Anordnungen des Auftraggebers,

  • auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder

  • die Beschaffenheit der Vorleis­tung eines anderen Unternehmers zurück­zuführen sind,

  • es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht.

Diese Regelung gilt unmittelbar nur, wenn sie von den Parteien vertraglich ver­einbart wurde, wird aber entsprechend auf alle Planungs- und Bauverträge angewen­det.2

Im Ergebnis führt die ordnungsgemäß er­füllte Prüf- und Hinweispflicht in Verbin­dung mit einer ebenso ordnungsgemäßen Bedenkenanzeige folglich zu einer Enthaftung des Auftragnehmers. Umge­kehrt kann die nicht ordnungsgemäße Er­füllung der vorstehenden Verpflichtungen allerdings zu einer deutlichen Haftungser­weiterung (auch für mangelhafte Leistun­gen Dritter) führen.

Weitere Ausnahmen zur Haftungsbe­freiung

Neben den in § 13 Absatz 3 VOB/B dar­gestellten Fällen kann eine Haftung des Auftragnehmers ausscheiden,

  • wenn die zum Mangel führenden Umstände außerhalb des Verant­wortungs­bereiches des Auftrag­nehmers lagen

  • oder die Verletzung der Hinweis­pflicht für den Mangel nicht ursäch­lich war.3

Auswirkungen auf den Versicherungs­schutz

Ein Verstoß gegen die Prüf- und Hinweis­pflicht kann auch den Versicherungs­schutz beein­trächtigen. Ansprüche, die durch ein be­wusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unter­lassen) verursacht wer­den, sind vom Ver­sicherungsschutz aus­geschlos­sen. Dies betrifft nicht nur bewusste Ver­stöße gegen Gesetze wie z.B. Baugesetze das Bürgerliche Gesetzbuch oder die HAOI, sondern auch technische Re­gel­werke oder DIN Normen. Unter ei­nem sonstigen pflichtwidrigem Verhalten sind die vertrag­lich übernommenen Pflichten zu verste­hen, weshalb in Einzel­fällen auch eine nicht oder nur unzurei­chend erfüllte Beratungs- oder Auf­klä­rungspflichtausrei­chend sein kann. In der Praxis gibt es je­doch immer wieder Situa­tionen, in der z.B. eine Einhaltung des aktuellen Stands der Technik nicht reali­sierbar ist (Altbausanie­rung, historische Gebäude z.B.) oder der Bauherr auf eine bestimmte Ausführung oder Baustoff be­steht. Einige Versicherer haben diese Um­stände berücksichtigt und eine Erweite­rung des Versicherungsschut­zes in Form einer Einschränkung der Pflichtwidrigkeits­klausel für z.B. histori­sche Gebäude oder ordnungsgemäßer Hinweispflicht aufge­nommen.

Bildunterschrift: Mona Rizkallah studierte Rechtswissenschaften in Osnabrück, Heidelberg und Bielefeld und seit 2009 in der HDI Versicherung AG im Produktmanagement Firmen und Freie Berufe, Berufshaftpflicht-Versicherung Architekten und Ingenieure.

 

1 Preussner/Kandel/Jansen,BeckOK-VOB Teil B/Fuchs, § 4Abs.3, Rdnr.2a

2OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013- 15 U 214/11;BGH, Urteil vom 08.11.2007-VII ZR 183/05,

3Manteufel, ibr-online Kommentar VOB/B, § 13 Rdnr.123,124

Beitrag teilen

Über den Autor: Redaktion Prosecurity

Die ProSecurity Publishing GmbH & Co. KG ist einer der führenden deutschen Sicherheitsfachverlage. Wir punkten mit fachlicher Kompetenz, redaktioneller Qualität und einem weit gespannten Netzwerk von Experten und Branchenkennern.