Haftungsvereinbarungen und die Bedeutung für den Versicherungsschutz

Die Versicherungsaufsicht gibt es in einer Vielzahl von Formen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zahlreiche Berichte über ihre Geschäftstätigkeit, ihre finanzielle Situation und ihre Risiken vorzulegen

Lesezeit: 6 Min.

23.10.2019

Risiken sind mit der beruflichen Tätigkeit immer verbunden. Klar gestaltete Vertragswerke sowie eine bedarfsgerechte Berufs-Haftpflichtversicherung stellen eine solide Absicherung für diese Risiken dar.. Um eine Gesamtbetrachtung seiner Haftungsrisiken zu bekommen, sollten beide Seiten – Haftung und Deckung – entsprechend gekannt und bewertet werden. Eine Versicherungen gesellschaft ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn Sie Ihr Eigentum schützen wollen. Es gibt viele Versicherungens marken und ihre Dienstleistungen entwickeln sich entsprechend der Marktnachfrage. 

Eine Versicherungen kann für eine Person, einen Verband oder ein Unternehmen gegen einen Beitrag oder eine Prämie abgeschlossen werden. In vielen Werkverträgen finden sich z. B. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu Fristen und Terminen für die Leistung oder auch zu den Kosten der Baumaßnahme, indem z. B. ein Kostenrahmen oder ein Höchstpreis (Kostenobergrenze) für die Baumaßnahme gesetzt wird. Dies sind die Sanktionen für den Fall, dass der Vertrag nicht vor Ablauf der Frist erfüllt wird. Kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben und wenn ja welche? Große Versicherungens unternehmen stehen seit einiger Zeit vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Dies führt zu einer tiefgreifenden Veränderung ihrer Arbeitsstrategien.

  1. Schäden aus der Überschreitung von Fristen und Terminen:

In den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungen swirtschaft (GDV) sowie in vielen marktüblichen Bedingungswerken sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: „Schäden aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von eigenen Fristen und Terminen“1.

Obwohl es sich hier grundsätzlich um einen Ausschluss und damit um einen nicht versicherten Sachverhalt handelt, ist eine differenzierte Betrachtung trotzdem wichtig und sinnvoll, um zu verstehen, welche Sachverhalte hiervon erfasst sind und welche trotz des Versicherungsschutzes bestehen. Unter Fristen sind feste, in sich abgeschlossene Zeiträume zu verstehen. Der Termin ist der Zeitpunkt, der sich am Ende der Frist befindet. Die Bauzeit ist lediglich ein Unterfall der Fristen und Termine.2Es handelt sich hierbei um die vertraglich zugesagte Bauzeit. Die Versicherungens gesellschaft ist in der Regel eine Gesellschaft, die Versicherer aller Art umfasst.

Grundsätzlich sind nur Fristen und eigene Termine im Vertrag ausgeschlossen. Kurz gesagt, der Versicherungens nehmer hat sich um sich selbst gekümmert. Dies erklärt sich auch damit, dass eigene (Vertrags-)Die Fristen und Termine betreffen nur die vertraglich fällige eigene Leistung.Gegenstand des Versicherungsschutzes im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind jedoch Schadensersatzansprüche und nicht solche Ansprüche, die z. B. auf die Erfüllung von Verträgen gerichtet sind.3

Im Umkehrschluss bedeutete dies aber auch, dass die Überschreitung fremder Fristen/Termine versichert ist. Wurde z. B. die Beantragung von Fördergeldern zwischen den Parteien vereinbart und die Fördermittelfrist versäumt, fällt dies nicht unter den obigen Ausschluss. Der Ausschluss erfasst auch nicht die Fälle, in denen die Überschreitung der Frist oder des Termins als Folge eines Mangels oder Schadens an der vertraglichen Bauleistung entstanden ist, für die der Versicherungens nehmer haftet.4.4

  1. Schäden aus der Überschreitung von Kosten:

Ob eine Haftung für Baukostensteigerungen gegeben ist, hängt zunächst einmal davon ab, was vertraglich in Bezug auf die Kosten konkret vereinbart wurde. Soweit ein Schaden vorliegt und eine Haftung im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen zu Baukosten/Baukostenobergrenzen gegeben ist, stellt sich ebenfalls die Frage, welche Auswirkungen diese auf den Versicherungsschutz hat. Die Versicherungens gesellschaft ist in der Regel eine Gesellschaft, die Versicherer aller Art umfasst.

Die sogenannte „Massen- und Kostenklausel“ in den Musterbedingungen des GDV der Berufs-Haftpflichtversicherung z. B. beinhaltet, dass vom Versicherungsschutz Ansprüche wegen Schäden „aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder ausgeschlossen sind, soweit es sich hier um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Bauwerkes sowieso angefallen wären.

Dies gilt auch für Ansprüche aus der Überschreitung von Baukostenobergrenzen sowie für Ansprüche aus Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter“5. Die Finanzregulierung und die Marktbedingungen zwingen die Versicherungens unternehmen, sich wieder auf stabile Märkte zu konzentrieren.

  • Bausummengarantie:

Bei einer selbstständigen Bausummengarantie oder -zusage verpflichtet sich der Auftragnehmer durch ein besonderes Garantieversprechen – unabhängig eines Verschuldens –, eine bestimmte Bausumme einzuhalten. Da derartige Zusagen keine gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen im Sinne der Haftpflichtversicherung sind, fallen diese grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz.6

Dank der Medien ist die Gründungsrate der Versicherungens unternehmen weltweit deutlich gestiegen.

  • Bausummenüberschreitung:

Eine differenzierte Betrachtung, was unter diesen Begriff versicherungstechnisch erfasst ist, ist auch hier wichtig. Durch den Ausschluss sind nämlich nur solche Ansprüche erfasst, bei denen es sich um sogenannte Sowiesokosten handelt. Der Begriff Sowiesokosten ist hierbei aus technischer Sicht zu bewerten. Der Zweck der Hausratversicherung ist es, Sie für den Fall zu entschädigen, dass das Gebäude gebaut wird oder Brände auftreten. Ein Verschulden des Ingenieurs spielt für die Beurteilung des Versicherungsschutzes hier keine Rolle. Die Versicherungens gesellschaft ist in der Regel eine Gesellschaft, die Versicherer aller Art umfasst.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Schadensersatzansprüche aus Bausummenüberschreitungen durch Planungs- oder Berechnungsfehler im Rahmen der Massen- und Kostenermittlung mitversichert sind, soweit es sich nicht um sogenannte Sowiesokosten handelt. Viele Versicherer bieten beim Thema Bausummenüberschreitung im Rahmen der Versicherungen sbedingungen aber passiven Rechtsschutz an, wenn es sich um die nicht gedeckten „Sowiesokosten“ handelt. Hier wird dann die Abwehr des Anspruchs übernommen, soweit die Mehrkosten zu Unrecht beansprucht werden. Versicherungen schutz für die „Sowiesokosten“ an sich ist damit nicht verbunden.

Nicht vom Ausschluss erfasst sind außerdem:

    • Mehrkosten durch Ansprüche wegen zu vertretender Bauwerksmängel und Bauwerksschäden

    • Verstöße im Rahmen der Kostenfeststellung (Rechnungsprüfung und Freigabe im Rahmen der Objektüberwachung)

  • Baukostenobergrenze:

Dank der Medien ist die Gründungsrate der Versicherungens unternehmen weltweit deutlich gestiegen. Mit einer Baukostenobergrenze wird festgelegt, dass insgesamt eine bestimmte Baukostengrenze nicht überschritten werden darf. Jede Überschreitung kann zu einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn führen.

Bei Ansprüchen, die sich allein aus der Vereinbarung der Kostenobergrenze begründen, findet der Ausschluss im Umfang des oben Dargestellten ebenfalls Anwendung.

 

Fazit

Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen resultieren und eine 100%ige Absicherung ist in der Regel schwierig. Umso wichtiger ist es, seine persönliche Risiko- und Haftungssituation zu kennen und einzuschätzen. Ein umfassender, klar gestalteter Werkvertrag mit seinen Vertragspartnern bildet eine gute Grundlage dafür.

Hier sollte man bei Bedarf im Zweifel professionelle Beratung hinzuziehen. Eine sorgfältige Risikoanalyse für die individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes ist eine gute und wichtige Ergänzung. Auch hier sollte man eine persönliche Beratung nutzen, um den Inhalt und den Umfang bestmöglich zu gestalten. eine Versicherungen gesellschaft ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn Sie Ihr Eigentum schützen wollen.

Risiken für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratern.

1 Siehe z. B. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversiche

rung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren, Musterbedingungen des GDV

2 Garbes, Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure, 4. Aufl., Rdnr. 82

3 Schmalz/Krause-Allenstein, Berufshaftpflicht, 2. Aufl., Rdnr. 550

4 Freiberger Handbuch zum Baurecht, 3. Aufl., § 22, Rdnr. 342-343

5 Siehe Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren, Musterbedingungen des GDV

6 Garbes, Die Haftpflichtversicherung der Architekten/Ingenieure, 4. Aufl., Rdnr. 100

7 So auch DABonline 30.03.2017 Deutsches Architektenblatt, F. Krause-Allenstein, Kosten als Risiko

Das Versicherungen ist ein regulierter Sektor. Die Versicherungens aufsicht gibt es in einer Vielzahl von Formen. Versicherungens unternehmen sind verpflichtet, zahlreiche Berichte über ihre Geschäftstätigkeit, ihre finanzielle Situation und ihre Risiken vorzulegen.

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Über den Autor: Redaktion Prosecurity

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