Rechtliche Voraussetzungen für den Einsatz von Drohnendetektions- und Abwehrtechnologien
Um einen rechtssicheren Einsatz zu gewährleisten, wird das Forschungsvorhaben das Projekt MIDRAS - Mikro-Drohnen-Abwehr-System vorangetrieben
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13.10.2020
Ein Baustein gegen die steigende Gefahr durch missbräuchlich eingesetzte Drohnen, ist die Entwicklung einer effektiven Gefahrenabwehr und deren technische Umsetzung. Um dies zu fördern, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mehrere Forschungsvorhaben[1] ins Leben gerufen. Eines dieser Forschungsvorhaben ist das Projekt MIDRAS – Mikro-Drohnen-Abwehr-System – zur Entwicklung eines Detektions- und Abwehrsystems für unbemannte Luftfahrtsysteme (engl. Unmanned Aerial System, UAS).
Ziel des Projektes ist eine möglichst frühzeitige Erkennung („Detektion“) missbräuchlich eingesetzter Drohnen sicherzustellen, um anschließend Maßnahmen zur effektiven Abwehr einleiten zu können („Abwehr“). Das Forschungsprojekt setzt bei bestehenden Systemen an und ergänzt diese durch neue Technologien und Techniken für die Detektion sowie die Abwehr von UAS. Neben der reinen technischen Entwicklung ist die rechtliche Bewertung dieser Maßnahmen für einen Rechtsstaat essenziell. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Einsatz der Detektions- und Abwehr-Technologien rechtlich möglich ist, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Die hier vorgestellten Ergebnisse stammen aus dem rechtlichen Gutachten, welches in Zusammenarbeit des EASC mit der Kanzlei Becker Büttner Held (RA Guido Morber, RA Sophia-Charlotte Grawe, RA Dr. Maximilian Festl-Wietek) im Rahmen des Forschungprojektes MIDRAS erstellt wurde.
Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage
Um die zivile Drohnenabwehr rechtlich bewerten zu können bedarf es der Unterscheidung ob die jeweiligen Maßnahmen durch einen Träger staatlicher Gewalt, also durch BOS angeordnet und umgesetzt werden oder ob es sich um Abwehrmaßnahmen Privater handelt. Unter Privaten sind, neben einer sich gegen einen unbefugten Drohnflug zur Sicherung der eigenen Rechte zur Wehr setzenden Person, private Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, die Beispielsweise für den Schutz der Industrie oder kritischen Infrastrukturen vor unbefugten Eingriffen eingesetzt werden, zu verstehen.
Die notwendige Unterscheidung zwischen BOS und Privaten erfolgt aus der Tatsache, dass sowohl im Bereich der Detektion als auch im Bereich Abwehr einer in diesem Zusammenhang ermittelte Drohne Grundrechte des Drohnenpiloten selbst, insbesondere aber auch Grundrechte unbeteiligter Dritter, betroffen sein können. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die in den Art. 1 GG folgenden Artikel benannten Grundrechte „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht“. Damit wird der unmittelbare Geltungsanspruch der Grundrechte gegenüber aller staatlichen Gewalt bekräftigt. Die Beurteilung in dem Gutachten, ob eine Maßnahme, die in einen grundrechtlichen geschützten Bereich eingeift, rechtmäßig durchgeführt werden kann, beruht auf einer dreigliedrigen Prüfung. Zuerst erfolgt die Prüfung des Schutzbereichs des möglicherweise betroffenen Grundrechts, danach erfolgt die Prüfung eines Eingriffs in dieses Grundrecht sowie einer möglichen Rechtfertigung des Eingriffs. Eine Maßnahme, die in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift, kann nur dann rechtmäßig erfolgen, sofern ein, das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufenes, Gesetz dies ermöglicht. Die in Art. 20 Abs. 2 GG normierte Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gehört dabei zu den traditionellen Elementen des Rechtsstaatsprinzips. Das Handeln von BOS muss also auf einer, die jeweilige Maßnahme bestimmende und beschränkende, gesetzliche Ermächtigungsgrundlage beruhen. Da weder in europarechtlichen Normen noch in internationalen Abkommen eine verbindliche Regelung zur zivilen Gefahrenabwehr unbefugter UAS-flüge vorhanden ist, gelten für BOS bei der Detektion und Abwehr von UAS ausschließlich die nationalen Normen.
Im Gegensatz zu einem auf staatliche Behörden zurückführenden Handeln sind private im Verhältnis zueinander nicht an Grundrechte gebunden. Dieser Grundsatz ist nicht anwendbar, wenn das Handeln Privater ebenfalls dem Staat zurechenbar ist. Das wäre der Fall bei den sogenannten Beliehenen. Hintergrund ist hierbei, dass es den staatlichen Behörden verwehrt werden soll, die Flucht ins Privatrecht anzutreten, um sich den Amtswalter des öffentlichen Bereichs geltenden strengeren Regeln zu entziehen. Handelt also anstelle einer staatlichen Behörde um einen Privaten, gelten für diesen die gleichen Anforderungen wie für die BOS selbst. Bei Beliehenen verhält es sich genauso, sie können ihr Handeln im Bereich der zivilen Gefahrenabwehr nur auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm stützen. Demgegenüber stehen Private, die lediglich in eigenem Interesse, oder im Interesse ihres ebenfalls privaten Auftraggebers handeln. Diese Privaten, zu denen auch private Sicherheitsdienstleistungsunternehmen gehören, sind nicht an das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln und insoweit auch nicht an die Beschränkungen im Hinblick auf einen Grundrechtseingriff, gebunden. Sie sehen sich allerdings den Beschränkungen, die ihnen das Strafrecht, das Zivilrecht und das Datenschutzrecht auferlegt, gegenüber. So können neben strafrechtlichen Anzeigen bspw. bei einer widerrechtlichen Sachbeschädigung einer fremden Drohne, durch eine private Abwehrmaßnahme auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wegen einer unbefugten Überwachung Dritter oder unbefugter bildlicher Aufnahme Dritter drohen. Bei der Zuordnung der jeweiligen abwehrrechtlichen Maßnahme zu einer möglicherweise bestehenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage kommt es entscheidend darauf an, durch wen und in wessen Auftrag die Maßnahme durchgeführt bzw. ob für die Maßnahme eine Ermächtigungsgrundlage benötigt wird.
Fazit
Allein diese kurze Betrachtung der rechtlichen Voraussetzungen zum Einsatz von Drohnendetektions- und Abwehrmaßnahmen verdeutlicht die Komplexität dieses Themengebiets und zeigt die Wichtigkeit für Sicherheitsdienstleister, um einen zukünftig rechtssicheren Einsatz zu gewähleisten.
[1] https://www.sifo.de/de/bewilligte-projekte-aus-der-bekanntmachung-aspekte-und-massnahmen-der-1767.html