Umfang und Grenzen des Versicherungsschutzes
Zur Absicherung beruflicher Risiken hilft die Berufshaftpflichtversicherung. Ihre Aufgabe ist die Freistellung des Versicherungsnehmers von dem Risiko, von Dritten aufgrund gesetzlicher Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden
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13.06.2019
Was leistet eine Berufshaftpflichtversicherung? Welchen Mehrwert hat sie für die freiberufliche Tätigkeit von Igenieuren? Wo liegen ihre Grenzen?
Ein Beitrag von Andreas Huth, Leiter Produktmanagement Haftpflicht Planung im Talanx Konzern
Wer als Ingenieur tätig ist, trägt eine große Verantwortung. Oftmals ergeben sich hieraus rechtliche Auseinandersetzungen. Und das kann teuer werden – nicht nur mit Blick auf Feststellung und Begleichung eventueller Schadensersatzansprüche, sondern gerade auch hinsichtlich ihrer Abwehr. Der Aspekt der Abwehrkosten wird häufig übersehen. Hierunter sind Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Einigung zu verstehen, bspw. Anwaltshonorare oder Gerichtskosten. Relevant ist dieser Gesichtspunkt nicht nur in Fällen, in denen ein Fehler der beruflichen Tätigkeit naheliegt. In eine solche Situation kann man auch geraten, wenn gar kein Fehler vorliegt, dieser jedoch von einem der Beteiligten behauptet wird.
Wie kann sich ein Ingenieur auf Haftungsrisiken angemessen einstellen?
Wichtigstes Regelungsinstrument ist eine professionelle Gestaltung der Werkverträge mit den Projektbeteiligten. Klare Auftragsverhältnisse sind eine wesentliche Orientierungshilfe, Der Berufsträger hat es also vor allem selbst in der Hand, mit seinen Auftraggebern vertragliche Grundlagen zu vereinbaren, die sein Haftungsrisiko in seinem Sinne beeinflussen.
Einen ebenso wichtigen Beitrag zur Absicherung beruflicher Risiken leistet die Berufshaftpflichtversicherung. Ihre Aufgabe ist die Freistellung des Versicherungsnehmers von dem Risiko, von Dritten aufgrund gesetzlicher Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Dies beinhaltet zwei grundlegende Leistungspflichten des Versicherers: Die Regulierung von begründeten Schadensersatzansprüchen des Anspruchstellers gegen den Berufsträger oder die Abwehr von unbegründet erhobenen Schadensersatzansprüchen.
Lässt sich aufgrund der Sach- und Rechtslage ein behaupteter Schadenersatzanspruch bestätigen, übernimmt der Versicherer die festgestellten Entschädigungsleistungen und begleicht sie. Anderenfalls werden die bereits erwähnten Abwehrkosten, bspw. die Beauftragung von Rechtsanwälten oder von Sachverständigen, vom Versicherer übernommen (sog. Abwehrschutz).
Voraussetzung ist natürlich, dass Versicherungsschutz besteht. Dessen Inhalt wird durch den Versicherungsvertrag geregelt (sog. Deckungsverhältnis). Auf seine Gestaltung sollte ein besonderes Augenmerk gerichtet werden. Eine sorgfältige Risikoanalyse ist dafür eine wesentliche Basis. Dabei sollten jedoch auch die Grenzen des Versicherungsschutzes beachtet werden.
Nacherfüllungsansprüche
Bei den Anspruchsinhalten im Rechtsverhältnis zwischen Berufsträger und Anspruchsteller sind Schadensersatzansprüche von Vertragserfüllungsansprüchen gem. § 634 BGB abzugrenzen. Schadensersatzansprüche als Folge eines beruflichen Fehlers sind versicherbar. Kosten, die dem Berufsträger selbst entstehen, weil er seine eigene Leistung wiederholen, korrigieren oder auf sonstige Weise nachbessern muss, die also gem. § 634 BGB auf Nacherfüllung gerichtet sind, können in der Berufshaftpflichtversicherung hingegen nicht versichert werden.
Überschreitung von Fristen und Terminen
Ähnliches gilt auch für die Versäumung eigener, die eigene Leistung betreffender Fristen und Termine. Werden vereinbarte Termine oder Fristen bspw. bei der Fertigstellung eines Bauvorhabens nicht eingehalten, sind sämtliche hieraus resultierende Schäden nicht versichert.
„Berufsbildüberschreitungen“
Im Versicherungsschein wird das versicherte Risiko genau definiert. Wird der Berufsträger in einem anderen als im versicherten Berufsbild tätig, gefährdet er seinen Versicherungsschutz. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein als Brandschutzbeauftragter Versicherter Planungsleistungen als Brandschutzplaner erbringt und dabei einen Fehler macht.
Versicherungssumme und Selbstbehalt
Ein wichtiges Regulativ ist die Vereinbarung von Versicherungssummen und Selbstbehalten. Versicherungssummen begrenzen die Leistungspflicht des Versicherers der Höhe nach. Zu beachten ist dabei, dass die Versicherungssummenvereinbarung nicht automatisch zu einer Haftungsbegrenzung auf der Haftungsebene führt Vereinbarte Selbstbehalte legen die Eigenbeteiligung des Versicherungsnehmers an etwaigen Schadensersatzleistungen fest.
Bewusste Pflichtwidrigkeit
Bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies kann in Fällen relevant werden, in denen sich ein Berufsträger bewusst über bautechnisch gesicherte Erkenntnisse hinwegsetzt, gesetzliche Vorschriften missachtet oder sich im Bewusstsein bestehender Gefahren über genormte oder vertraglich übernommene Pflichten hinwegsetzt und dadurch einen Schaden verursacht.