Umsetzung der MVV TB nahezu abgeschlossen

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14.08.2019

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [1] ist seit April 2019 in fast allen Bundesländern umgesetzt. In zwölf Bundesländern gelten länderspezifische Fassungen mit mehr oder weniger großen Abweichungen von der Musterverordnung. In Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein wurden anstelle der Bauregellisten übergangsweise Teile der MVV TB in Kraft gesetzt. Damit ist eine der umfassendsten Änderungen des deutschen Baurechts in Kraft, die Planer, Architekten, Errichter und Bauherren vor große Herausforderungen stellt.

Die Verwendung geeigneter Bauprodukte wird jetzt über die Bauwerksanforderungen der Musterbauordnung[1] (MBO) [2] geregelt, die in der MVV TB niedergelegt sind. Die alten Bauregellisten A, B und C sowie die bisherigen Listen der technischen Baubestimmungen werden damit hinfällig. Zukünftig reicht es nicht aus, dass Bauprodukte mit einem CE-Kennzeichen und einer Leistungserklärung versehen sind. Damit dürfen sie zwar in Deutschland in Verkehr gebracht werden, vor der Verwendung in einem Bauwerk müssen Planer und Errichter jedoch prüfen, ob die Bauprodukte gemäß Bauordnung und MVV TB für die Verwendung in Deutschland geeignet sind. Die Eignung und der fachgerechte Einbau müssen mit einer Übereinstimmungserklärung bestätigt werden

 

So sind Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) mit CE-Kennzeichen nach DIN EN 12101-2 geprüft, die in Anhang ZA die erforderlichen Wesentlichen Merkmale einschließlich einer Klassifizierung der Produktleistungen enthält. Für welche Leistungsklasse das jeweilige NRWG ausgelegt ist, bleibt dabei dem Hersteller überlassen. Für die Verwendung in einem Bauwerk in Deutschland ist jetzt die MVV TB maßgeblich, die die Mindestwerte für die Leistungsklassen des NRWG festlegt.

 

Neue Verwendbarkeitsnachweise 

 

Mit Einführung der MVV TB hat sich auch die Systematik der Verwendbarkeitsnachweise für Bauarten und Bauprodukte geändert. Bei den „nicht geregelten Bauarten“, d. h. Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) gibt, wurde die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) durch die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) ersetzt, beispielsweise bei Kabel- und reaktiven Rohrabschottungen. Für Bauarten, die nach anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können, bleibt das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) erhalten. Das gilt beispielsweise für Lüftungsleitungen, nichtreaktive Rohrabschottungen oder Kabelanlagen mit Funktionserhalt. Die Regelungen dazu finden sich in Abschnitt C4 der MVV TB (ehemals Bauregelliste A Teil 3).

 

Nationale Bauprodukte

 

Die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten, die nicht nach europäischen Normen klassifiziert sind („nationale Bauprodukte“), wurde in den dritten Abschnitt der neuen MBO verschoben. Die detaillierten Anwendungsbestimmungen finden sich für geregelte Bauprodukte im Abschnitt C2 der MVV TB (ehemals Bauregelliste A, Teil 1), die für nicht geregelte Bauprodukte in Abschnitt C3 (ehemals Bauregeliste A, Teil 2). Für letztere ist als Verwendbarkeitsnachweis die abZ, das abP oder die Zustimmung im Einzelfall vorgesehen. Die Übereinstimmungserklärung erfolgt nach wie vor durch den Hersteller mit dem Anbringen des Ü-Zeichens. Die Verwendung nationaler Bauprodukte in einer Bauart wird jedoch auch in aBG, abP oder in vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen (aBG) geregelt.

 

Fazit

 

Mit Einführung der MVV TB tragen Planer, Errichter und andere Verarbeiter beim Einbau von Bauprodukten wesentlich mehr Verantwortung und ein höheres Haftungsrisiko als früher. Allein die Lektüre des 330-seitigen Werkes mit zahlreichen Querverweisen und 16 unterschiedlichen Länderfassungen deutet ein nicht unerheblichen Zeitaufwand. Zwar unterstützen seriöse Hersteller von Bauprodukten ihre Kunden beispielsweise mit der Bereitstellung von Verwendbarkeitsnachweisen und Formularen für die Übereinstimmungserklärung. Letztlich haftet jedoch der Verarbeiter mit seiner Unterschrift dafür, dass ein geeignetes Bauprodukt ausgewählt und fachgerecht eingebaut wurde.

  

Bildquelle: fotolia.com / Urheber: Zerbor

Literatur

 

[1]    DIBt Deutsches Institut für Bautechnik: Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – Ausgabe 2017/1 mit Druckfehlerkorrektur vom 11. Dezember 2017 [Zugriff am: 21.03.2019].

[2]    Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016.


[1] Der Einfachheit halber wird hier und im Folgenden auf Mustervorschriften des Bundes verwiesen. Rechtlich bindend und damit maßgeblich für Bauprojekte sind jedoch deren Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern, die von den Mustervorschriften abweichen können.

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Über den Autor: Redaktion Prosecurity

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