Umsetzung der MVV TB nahezu abgeschlossen
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14.08.2019
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [1] ist seit April 2019 in fast allen Bundesländern umgesetzt. In zwölf Bundesländern gelten länderspezifische Fassungen mit mehr oder weniger großen Abweichungen von der Musterverordnung. In Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein wurden anstelle der Bauregellisten übergangsweise Teile der MVV TB in Kraft gesetzt. Damit ist eine der umfassendsten Änderungen des deutschen Baurechts in Kraft, die Planer, Architekten, Errichter und Bauherren vor große Herausforderungen stellt.
Die Verwendung geeigneter Bauprodukte wird jetzt über die Bauwerksanforderungen der Musterbauordnung[1] (MBO) [2] geregelt, die in der MVV TB niedergelegt sind. Die alten Bauregellisten A, B und C sowie die bisherigen Listen der technischen Baubestimmungen werden damit hinfällig. Zukünftig reicht es nicht aus, dass Bauprodukte mit einem CE-Kennzeichen und einer Leistungserklärung versehen sind. Damit dürfen sie zwar in Deutschland in Verkehr gebracht werden, vor der Verwendung in einem Bauwerk müssen Planer und Errichter jedoch prüfen, ob die Bauprodukte gemäß Bauordnung und MVV TB für die Verwendung in Deutschland geeignet sind. Die Eignung und der fachgerechte Einbau müssen mit einer Übereinstimmungserklärung bestätigt werden
Nationale Bauprodukte
Die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten, die nicht nach europäischen Normen klassifiziert sind („nationale Bauprodukte“), wurde in den dritten Abschnitt der neuen MBO verschoben. Die detaillierten Anwendungsbestimmungen finden sich für geregelte Bauprodukte im Abschnitt C2 der MVV TB (ehemals Bauregelliste A, Teil 1), die für nicht geregelte Bauprodukte in Abschnitt C3 (ehemals Bauregeliste A, Teil 2). Für letztere ist als Verwendbarkeitsnachweis die abZ, das abP oder die Zustimmung im Einzelfall vorgesehen. Die Übereinstimmungserklärung erfolgt nach wie vor durch den Hersteller mit dem Anbringen des Ü-Zeichens. Die Verwendung nationaler Bauprodukte in einer Bauart wird jedoch auch in aBG, abP oder in vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen (aBG) geregelt.
Fazit
Mit Einführung der MVV TB tragen Planer, Errichter und andere Verarbeiter beim Einbau von Bauprodukten wesentlich mehr Verantwortung und ein höheres Haftungsrisiko als früher. Allein die Lektüre des 330-seitigen Werkes mit zahlreichen Querverweisen und 16 unterschiedlichen Länderfassungen deutet ein nicht unerheblichen Zeitaufwand. Zwar unterstützen seriöse Hersteller von Bauprodukten ihre Kunden beispielsweise mit der Bereitstellung von Verwendbarkeitsnachweisen und Formularen für die Übereinstimmungserklärung. Letztlich haftet jedoch der Verarbeiter mit seiner Unterschrift dafür, dass ein geeignetes Bauprodukt ausgewählt und fachgerecht eingebaut wurde.
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Literatur
[1] DIBt Deutsches Institut für Bautechnik: Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – Ausgabe 2017/1 mit Druckfehlerkorrektur vom 11. Dezember 2017 [Zugriff am: 21.03.2019].
[2] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016.