Mitarbeiterüberwachung und rechtlich zulässige Ermittlungen gegen eigene Mitarbeiter

Im Rahmen der „Fachtagung Anti-Fraud-Management 2022“ wird Herr Dr. Wesch einen ausführlichen Vortrag zum Thema „Rechtlich zulässige Ermittlungen gegen eigene Mitarbeiter“ halten

Lesezeit: 3 Min.

02.05.2022

Mitarbeiter können bei Arbeitgebern durch Straftaten gegen deren Eigentum, den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und gegen Schutzrechte erhebliche Schäden verursachen. Die Überwachung der Mitarbeiter zur Abwehr solcher Schäden ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Sie findet besonders im Datenschutzrecht ihre Grenzen. Am einfachsten wäre es daher, der Arbeitgeber könnte sich solcher Mitarbeiter fernhalten bzw. sie aus seinem Betrieb entfernen. Das ist aber leichter gesagt, als getan. Verhaltensempfehlungen für Arbeitgeber sollen das ermöglichen.  

Beweissicherung

Dem Arbeitgeber stehen nur wenige Beweismittel zur Verfügung: Das sicherste prozessuale Beweismittel ist die Urkunde. Urkunden erbringen den vollen Beweis über den darin festgehaltenen Inhalt. Des Weiteren kann sich ein Gericht über Umstände, die persönlich in Augenschein genommen werden können, überzeugen. Anders als der Begriff erwarten lässt, gehören zum Augenschein auch Wahrnehmungen mit anderen Organen, bspw. eine Tonbandaufnahme oder haptisch feststellbare Tatsachen. Sachverhalte, die das Gericht nicht selbst beurteilen kann, lässt es durch Sachverständige feststellen. Weniger überzeugend sind vor Gericht häufig Zeugen oder die Parteivernehmung der Gegenseite. Das liegt an dem mangelnden menschlichen Erinnerungsvermögen: Sich nach oft langen Zeiträumen über die Einzelheiten eines Sachverhalts in der Genauigkeit zu erinnern, die vor Gericht erwartet wird, ist vielen Zeugen nicht möglich. Darum sollten Zeugenaussagen schnellstens, sobald der Arbeitgeber von dergleichen Vorgängen erfährt, protokolliert werden.

Maßnahmen des Arbeitgebers

Verdachtsmomente auf die Begehung einer schweren Straftat den Polizeibehörden anzuzeigen, gebietet die Vorsicht und die Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit. Dem Arbeitgeber hilft eine solche Anzeige bei seinen Problemen und im Umgang mit der  Person jedoch nicht. Die Ermittlungsbehörden werden ihn nicht über ihre Ermittlungen informieren, noch über deren Ergebnisse. Erfahrungsgemäß können dergleichen Ermittlungen sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Zu lange, als dass ein einer Straftat verdächtiger Mitarbeiter im Betrieb geduldet werden kann. Deshalb wird der Arbeitgeber weitere Maßnahmen bedenken müssen, wie er – auf sich alleingestellt – mit dem von ihm als möglicher Straftäter erkannten Mitarbeiter umgehen kann.

Der Arbeitgeber hat insbesondere Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber seiner Belegschaft, aber auch gegenüber einzelnen Mitarbeitern wahrzunehmen (§§ 241 Abs. 2, 618 BGB, 12 AGG). So wird er z.B. einzelne Mitarbeiter vor Belästigungen durch andere schützen. Dabei muss er Sorge tragen, Mitarbeiter u.a. nicht wegen ihres Glaubens bzw. ihrer Religionsausübung, des Alters, ihres Geschlechts oder der sexuellen Orientierung zu benachteiligen. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreift, um Benachteiligungen Einzelner zu verhindern, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Die Maßnahmen reichen von der Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, bis zur Kündigung als „ultima ratio“.

Datenschutzrecht 

Jedermann hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dadurch sind personenbezogene Daten vor missbräuchlicher Verwendung geschützt. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die einer bestimmten Persönlichkeit zugeordnet werden können und damit eine Individualisierung ermöglichen. Geschützt wird der Einzelne davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Die personenbezogene Datenverarbeitung stellt zunächst einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff kann durch ein stärkeres Recht legitimiert sein, beispielsweise gesetzlich geboten oder zur Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich sein. Die Abwägung der beiden unterschiedlichen Interessen bedarf der Einzelfallprüfung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dafür maßgeblich sind Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Eingriffs. 

 

https://www.akademie-heidelberg.de/seminar/fachtagung-anti-fraud-management-2022

 

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Über den Autor: Redaktion Prosecurity

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