Das Verbandssanktionengesetz – weitreichende Konsequenzen für interne Ermittlungen

Entwurf des VerSanG stellt eine Neuausrichtung im Bereich der im wirtschaftlichen Umfeld begangenen Straftaten dar

Lesezeit: 4 Min.

17.07.2020

Hintergrund und Zielsetzung

Nachdem seit dem Sommer vergangenen Jahres ein erster Vorentwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) kontrovers diskutiert wurde, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 22. April den offiziellen Referentenentwurf vorgelegt. In Fachkreisen wird erwartet, dass das Gesetz vor dem Ende der laufenden Legislaturperiode 2021 verabschiedet werden (und nach einer Übergangsfrist zwei Jahre später in Kraft treten) wird.

Der Entwurf des VerSanG stellt eine Neuausrichtung im Bereich der im wirtschaftlichen Umfeld begangenen Straftaten dar und geht auf den Koalitionsvertrag von 2018 zurück. Dieser vermeidet zwar den Begriff des „Unternehmensstrafrechts“, lässt aber keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, neben der Sanktionierung von Einzelpersonen auch Unternehmen in Gänze für Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung zu ziehen.

Zu diesem Zweck beinhaltet das VerSanG eine ganze Reihe von grundlegenden Neuregelungen in zwei Bereichen. Einerseits wird das Sanktionsrisiko für Unternehmen erhöht, indem die Verfolgung von entsprechenden Sachverhalten unter das Legalitätsprinzip gestellt wird (d.h., dass die Staatsanwaltschaft bei einem Verdacht Ermittlungen aufnehmen muss), und die möglichen Bußen für Unternehmen deutlich erhöht werden. Im Rahmen der Sanktionierung kann das Gericht zudem Auflagen verhängen und das Unternehmen beispielsweise verpflichten, seine Vorkehrungen zur Vermeidung von Straftaten durch eine sachkundige Stelle prüfen und beurteilen zu lassen. Andererseits werden Unternehmen aufgefordert, das Risiko von Fehlverhalten durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren und Verdachtsfälle selbst durch interne Ermittlungen („verbandsinterne Untersuchungen“ im VerSanG) zu untersuchen.

Interne Ermittlungen als sanktionsmindernde Maßnahme

Das Gesetz sieht vor, dass ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts durch das Unternehmen (bzw. durch vom Unternehmen beauftragte Dritte) strafmindernd berücksichtigt werden soll, knüpft diese Strafminderung allerdings an eine Reihe von Voraussetzungen:

  1. Das Unternehmen (und / oder beauftragte Dienstleister) müssen durchgängig und ohne Einschränkungen mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und alle wesentlichen Unterlagen sowie die Ergebnisse der Untersuchung nach Abschluss an die Behörden übergeben.
  2. Eine wichtige Einschränkung ist, dass die entsprechenden Untersuchungen explizit nicht durch den Verteidiger des Unternehmens durchgeführt werden dürfen – diese Regelung verhindert, dass die im Zusammenhang mit der Untersuchung erstellten Unterlagen einem Beschlagnahmeschutz unterliegen.
  3. Untersuchungen müssen gemäß den Grundsätzen eines fairen Verfahrens durchgeführt werden, insbesondere, was die Durchführung der Befragung von Mitarbeitern angeht. Diese müssen gemäß VerSanG auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass ihre Aussagen ggf. in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können, sie müssen das Recht haben, einen Vertreter des Betriebsrates oder einen anwaltlichen Vertreter zu Befragungen hinzuzuziehen (und auf dieses Recht ausdrücklich hingewiesen werden), und sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn sie sich oder Angehörige durch ihre Aussage selbst belasten würden. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist zu dokumentieren.

Aus dem aktuellen Status des Entwurfs lassen sich bereits einige grundsätzliche Fragen ableiten, was die Durchführung interner Untersuchungen angeht:

  1. Eine Sanktionsminderung ist vorgesehen, wenn das Unternehmen einen „wesentlichen Beitrag“ zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet hat. Was allerdings einen solchen wesentlichen Beitrag darstellt, ist nicht definiert und dürfte notwendigerweise post factum festgestellt werden. Daher wird Unternehmen bis auf weiteres nichts anderes übrigbleiben, als Untersuchungen frühzeitig und umfassend durchzuführen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht alles für die Aufklärung getan zu haben, und damit die sanktionsmindernde Wirkung zu gefährden.
  2. Die Frage, wie eine „ununterbrochene und uneingeschränkte“ Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Untersuchung in der Praxis aussehen wird, wird bis auf weiteres einer reinen Einzelfallbeurteilung unterliegen. Die Kompetenz zu einer Diskussion auf Augenhöhe mit Strafverfolgern dürfte aber von zentraler Bedeutung sein, wenn das Unternehmen mögliche Differenzen vermeiden will.
  3. Das VerSanG berücksichtigt ausdrücklich auch Straftaten im Ausland, sofern der Sachverhalt nach deutschem Recht strafbar wäre, und das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. Inwieweit die im VerSanG festgeschriebenen „Grundsätze eines fairen Verfahrens“ bei Untersuchungen im Ausland auch da zur Anwendung kommen (müssen), wo der lokale Rechtsraum weitere Spielräume lässt, wird zu klären sein. Muss in einem Land, in dem ein Mitarbeiter nach lokaler Gesetzgebung keinen Anspruch auf die Anwesenheit eines Anwalts oder Betriebsratsvertreters bei einer Befragung hat, das Unternehmen dies dennoch gestatten, um die Akzeptanz der Untersuchungsergebnisse bei deutschen Behörden nicht zu gefährden? Und inwieweit sind Untersuchungshandlungen, die nach lokalem Recht zulässig sind, nach deutschen Maßstäben auf Kosten der Wirksamkeit einzuschränken?

Ausblick

Im Themenfeld der internen Ermittlungen wird das VerSanG die Anforderungen an Unternehmen deutlich verschärfen. Insbesondere die Umstellung auf das Legalitätsprinzip wird die Zahl der Verfahren steigern und es scheint zumindest naheliegend, dass Strafverfolgungsbehörden gerade bei komplexen Sachverhalten die Aufarbeitung durch das betroffene Unternehmen erwarten werden. Angesichts der komplexen, aber in der praktischen Ausgestaltung schwer vorhersehbaren, Anforderungen an die Durchführung der Ermittlungen werden Unternehmen gut beraten sein, hier entsprechende professionelle Kompetenzen (intern, z. B. in Konzernsicherheit / Revision oder extern) vorzuhalten.

Bildquelle: succo – pixabay

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Über den Autor: Christoph Rojahn

Dr. Christoph Rojahn ist auf die Leitung internationaler Ermittlungen spezialisiert und berät Unternehmen aus verschiedenen Branchen im Umgang mit Risiken durch Bestechung, Korruption und Betrug. Er ist Absolvent der Universitäten Oxford, Birmingham und München sowie des ASIS Wharton-Programms.