Gesamtschuldverhältnisse und die Auswirkungen auf die Baubeteiligten

Bei Bauprojekten ist eine gute, koordinierte Zusammenarbeit von Planern, Sonderfachleuten, Bauunternehmern etc. für ein erfolgrei­ches Ergebnis entscheidend

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29.09.2020

Bei Bauprojekten ist eine gute, koordinierte Zusammenarbeit von Planern, Sonderfachleu­ten, Bauunternehmern etc. für ein erfolgrei­ches Ergebnis entscheidend. Ein Fehler eines Baubeteiligten kann sich schnell auf die Leistung eines anderen auswirken.

Im Grund­satz haftet erst einmal jeder Bauverantwort­liche nur für seine eigenen Fehler. Bei der Frage der Haftung ist dieser Grundsatz jedoch schnell vergessen, was auch für das sog. Ge­samtschuldverhältnis, das regelmäßig zwi­schen Planern, Sonderfachleu­ten und Bauun­ternehmern besteht, gilt.

Was bedeutet das Gesamtschuldverhältnis für die Praxis ?

Eine Gesamtschuldnerschaft kann sich aus dem Gesetz oder aus einer ver­traglichen Re­gelung ergeben. Grundvoraussetzung ist, dass mindes­tens zwei Personen dem gleichen Gläubiger gegenüber zur Leistung verpflichtet sind. Er­forderlich ist keine völlige Identität der Leistungspflichten der Gläubiger.[1]Es genügt vielmehr, wenn die Befriedigung auf das glei­che Leistungsinte­resse des Gläubigers abzielt. So kann auch eine Gesamtschuld bei unter­schiedlichen Schuldgründen angenommen werden.

Dienen die Leistungen mehrerer Unter­nehmer einem gemeinsamen Zweck, wie z.B. bei der Planung, Ausführung und Überwa­chung eines Bauvorhabens, kann es sich bei der Gesamt­heit dieser Leistungen um ein Gesamtschuld­verhältnis handeln. Auch hier gilt aber, dass die Haftung eines Unter­nehmers  voraussetzt, dass er seine eigenen Leistungen mangelhaft erfüllt hat.

Folge eines Gesamtschuldverhältnisses ist, dass der Gläubiger die Leistung von einem Gesamtschuldner seiner Wahl in vollem Um­fang verlangen kann (§ 421 BGB). Die Ge­samt­schuldner haften dem Gläubiger gegen­über im Außenverhältnis folglich gemein­sam für die gesamte Leistung bzw. den insge­samt ent­standenen Schaden, allerdings selbst­verständ­lich nur einmal.

Welche  Gesamtschuldverhältnisse gibt es ?

Gesamtschuldverhältnisse kommen im Bau­bereich z.B. zwischen Planer und Bau­unter­neh­mer, zwischen Bauunternehmer und Bau­überwacher sowie zwischen Planer und Bau­überwacher in Betracht. Haben z.B. der Archi­tekt, der Fachplaner und der ausführende Unter­neh­mer einen Mangel verursacht, haf­ten sie als sogenannte Gesamtschuldner (§ 426 BGB), obwohl der Bauunternehmer eine Bauleistung schuldet und auf Nacherfüllung haftet und der Architekt eine Pla­nung/Bauleitung schuldet. Liegen also sowohl Planungs- als auch Ausführungsfehler vor, die dann zu einem Mangel des Bauwerks führen, haften Architekt und Bauunternehmer ge­samtschuldnerisch. Dabei wird die Haftung jedoch immer auf eine Quote begrenzt, wenn unterschiedliche Verursachungsbeiträge des Architekten bzw. des Unternehmers vorlie­gen. Lässt sich eine Aufteilung in die jeweili­gen Ver­ursachungsbeiträge nicht herausarbei­ten, haftet der Bauunternehmer mit dem Architek­ten für den gesam­ten Schaden.[2]Eine Gesamt­schuld von Fachpla­ner und Ob­jektplaner im Falle einer mangel­haften Pla­nung kommt da­gegen eher nicht in Betracht, da vom Objekt­planer nicht erwartet werden kann, dass die­ser in der Regel eine mangelhafte Leistung des Fachplaners er­kennt.

Was ist, wenn ein Gesamtschuldner in An­spruch genommen wurde? Der Innenaus­gleich

Wird der Gläubiger von einem Gesamtschuld­ner befriedigt, kann dieser Ge­samtschuldner im Innenverhältnis gegenüber dem oder den anderen Gesamtschuldnern Ausgleich in Höhe der jeweiligen Mithaftungsquote ver­langen. Im Innenverhältnis muss die Haftung jedoch nicht immer vollständig den für die Entste­hung des Baumangels primär Verantwortli­chen treffen, so dass eine quotenmäßige Haf­tungsverteilung oder sogar in besonderen Fällen die alleinige Haftung des sekundär Ver­antwortlichen in Betracht kommen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn dessen ver­tragliche Pflichtverletzung besonders schwer­wiegend gewesen ist.

Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, der be­reits mit der Gründung der Gesamtschuld und nicht erst mit Erfüllung der vom Gläubiger geltende gemachten Forderung entsteht[3]. Er wird auch nicht dadurch beschränkt, dass die Ansprüche des Gläubigers u.U. schon gegen­über den anderen Gesamt­schuldnern verjährt sind[4].Hat z.B. der Architekt den Anspruch aus­geglichen und wendet sich dann bzgl. eines Innenaus­gleiches an den gesamtschuldnerisch haften­den Unternehmer, kann dieser nicht einwen­den, dass der Anspruch des Gläubigers gegen ihn bereits verjährt sei.

Sonderfall Arbeitsgemeinschaft im Kontext mit  der Berufs-Haftpflichtversicherung

Bauvorhaben werden oft in Form von Arbeits­gemeinschaften (ARGE) durchgeführt. Hierbei schließen sich Unternehmen zu­sammen, um das Bauvorhaben gemeinsam durchzuführen und die Mitglieder bzw. Ge­sellschafter haften die Verbindlichkeiten der ARGE regelmäßig als Gesamtschuldner [5]. In den meisten Versiche­rungsbe­dingungen be­steht Versicherungs­schutz für die Teil­nahme an einer ARGE an, auch dann, wenn sich der Anspruch gegen die ARGE selbst rich­tet. Im Innenverhältnis hängt die Haftung der Partner von der getroffenen vertraglichen Vereinba­rung ab. Im Innenver­hältnis kann eine Auf­teilung nach Fachgebie­ten, Teil­leistungen oder Quoten erfolgen mit der Folge, dass der ein­zelne Teilnehmer al­leine für seine Leistung haftet bzw. bei einer Auf­teilung nach Quote nur in Höhe des ent­spre­chenden Anteils. Ge­mäß den Musterbe­dingungen des Gesamt­verbandes der Versi­cherungswirtschaft (GDV) wird – soweit die Aufgaben in der ARGE nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauab­schnitten aufgeteilt sind – Versicherungs­schutz für  Schäden auf die  jeweils übernom­menen Aufgabe begrenzt. Sind die Aufgaben anderweitig aufgeteilt, ist die Ersatzpflicht auf die Quote beschränkt, die der prozentualen Beteiligung an der Arge ent­spricht. Liegt auch eine quoten­mäßige Auftei­lung nicht vor, ist der verhältnismäßige Anteil entspre­chend der Anzahl der Partner der Ar­beitsge­meinschaft maßgeblich[6].

Im Schadenfall kann eine – wie oben darge­stellte – Aufteilung im Innen­verhältnis jedoch dazu führen, dass der Versiche­rungsschutz nicht vollumfänglich die Haftung abdeckt. Im Au­ßenverhältnis besteht eine 100% Haftung als Gesamtschuldner, unabhän­gig davon, ob im Innenverhältnis eine anteilige Haftung ver­ein­bart worden ist, diese (gesamt­schuldneri­sche) Haftung für die anderen ARGE Partner ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Hinzu­kommt, dass der Gläubiger in der Praxis in der Vergangenheit oft zuerst den Partner des Ge­samtschuldverhältnisses in Anspruch genom­men hat, den er für beson­ders solvent ein­schätzt bzw. der über eine entsprechende Berufs-Haftpflichtversicherung verfügt. Der Regressweg bleibt davon unberührt, d.h. der in Anspruch genommene Partner kann gegen­über dem Schadenverursacher Regress neh­men. Soweit die Insolvenz eines Arge-Part­ners eintritt, passt sich allerdings auch der Versi­cherungsschutz an.

Bei einigen Versicherern finden sich ab­wei­chende Regelungen zu den Musterbedin­gun­gen. Hier werden allgemein Haftpflichtan­sprüche des Versicherungsneh­mers aus der Teilnahme an Arbeitsgemein­schaften mitver­sichert , ohne eine Be­grenzung des Versiche­rungsschutzes entspre­chend der Aufteilung nach Teilgebieten, Fach­gebieten, Quo­ten etc. Damit wird auch die mit der Beteili­gung an der Arge  verbundene ge­samtschuld­nerische Haf­tung vom Versicherer übernom­men. Der Ver­sicherer würde damit den An­spruch voll er­statten und trägt auch das Re­gressrisiko für den Fall, dass z.B. durch einen insolventen Partner die Regressforde­rung nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Ansprüche im Innenverhältnis der Partner der Arbeitsgemein­schaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt sind jedoch  auch hier – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

[1] Palandt/Grüneberg, § 421, Rdnr. 6, 77. Auflage

[2] Vgl. OLG Jena, Urteil vom 21.07.2011 – 1 U 1223/05; BGH, Beschluss vom 06.09.2012 – VII ZR 174/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

[3] Palandt/Grüneberg, § 426 BGB, Rdnr. 4, 77. Auflage

[4] Palandt/Grüneberg, § 426 BGB, Rdnr. 4, 77. Auflage

 

[5] Späte/Schimikowski, Kommentar zu den AHB, 2. Auflage, Rdnr. 107

[6] Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (AVB Arch./Ing.)

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Über den Autor: Redaktion Prosecurity

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