Instandhaltung verschoben – wer haftet im Schadenfall?

Unsicherheiten bei der Prüfung und Instandhaltung sicherheitstechnischer Anlagen? Unter zvei.org gibt es Hinweise zum Umgang mit solchen Situationen

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11.06.2021

Die Kontaktbeschränkungen während der Coronapandemie führen auch zu Unsicherheiten bei der Prüfung und Instandhaltung sicherheitstechnischer Anlagen. Bauherren und Betreiber verschieben gesetzlich geforderte bzw. vertraglich vereinbarte Arbeiten mit Hinweis auf den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Doch welche bauordnungsrechtlichen Folgen ergeben sich daraus und wer haftet im Schadenfall? Der ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. hat unter zvei.org auf den Seiten des Fachverbands Sicherheit Hinweise zum Umgang mit solchen Situationen zusammengestellt. Die Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern sollen Anhaltspunkte für die möglichen rechtlichen Auswirkungen und Verhandlungsparameter geben.

Bauordnungsrechtliche Auswirkungen

Gesetzlich vorgeschriebene Prüfpflichten sind dem öffentlichen Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen. Dieses ist trotz der erheblichen Auswirkungen der Corona-Krise weiterhin anzuwenden. Eine Nichterfüllung kann für die Verantwortlichen zu weitreichenden öffentlich-rechtlichen Konsequenzen führen, bis hin zu einer Nutzungsuntersagung. Dabei ist jedoch zu erwarten, dass die aktuellen Umstände Berücksichtigung finden. So kann die Ordnungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens davon absehen, bestimmte Anordnungen zu treffen. Auch könnten Bußgelder aufgrund von „Billigkeitserwägungen“ nicht verhängt werden. In jedem Fall sollte vor der Verschiebung vorgeschriebener Arbeiten das Gespräch mit der zuständigen Behörde gesucht werden.

Das Errichten und Instandhalten sicherheitsrelevanter technischer Anlagen ist nur für Sonderbauten bauordnungsrechtlich notwendig. Zugleich besteht eine Pflicht zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen, die im Regelfall in den Prüfverordnungen der Länder geregelt ist. Darüber hinaus können besondere Anforderungen an die brandschutzrechtliche Sicherheit der baulichen Anlage gestellt werden, beispielsweise die Umsetzung der DIN VDE 0833-1 für das Errichten und den Betrieb einer sicherheitstechnischen Anlage.

Adressat etwaiger bauordnungsrechtlicher Maßnahmen oder gar Bußgeldbescheide ist ausschließlich der Bauherr oder Betreiber des Sonderbaus. Sofern Errichter bzw. andere Dienstleister in ihrem Auftrag die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen, dürfte nicht damit zu rechnen sein, dass diese bei etwaigen Verstößen gegen die bauordnungsrechtliche Prüfpflicht öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen werden.

Haftungsrechtliche Auswirkungen

Für Eigentümer bzw. Betreiber von Sonderbauten können bei Nichtdurchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen entstehen, da sie weitreichende Verkehrssicherungspflichten erfüllen müssen. Hierzu gehört beispielsweise die Pflicht zur Minimierung einer abstrakten Brandgefahr durch Errichtung, Prüfung und Instandhaltung der Anlagen. Werden etwaige Mängel aufgrund von unterlassenen Prüfungen übersehen und führt dies zu Schäden bei Dritten, kann im Unglücksfall eine deliktische Haftung nach § 823 BGB begründet sein.

Vertragliche Konsequenzen für Errichter bzw. Dienstleister dürften sich nicht ergeben, sofern die vereinbarten Prüfungen wegen einer Zugangsvereitelung des Gläubigers nicht durchgeführt werden konnten. Entsprechendes sollte auch für eine deliktische Haftung nach § 823 BGB gelten. Zwar kann die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten vom jeweiligen Eigentümer oder Betreiber auch auf einen Dienstleister übertragen werden. Wenn deren Nichterfüllung jedoch auf einer Zugangsvereitelung beruht, führt dies regelmäßig zum Ausschluss einer deliktischen Haftung, da die Nichterfüllung als unverschuldet anzusehen ist. Um etwaige haftungsrechtliche Konsequenzen abzufangen, sollte der Abschluss einer Haftungsfreistellung mit dem jeweiligen Vertragspartner angestrebt werden. Die Zugangsvereitelung ist in jedem Fall zu dokumentieren.

Auswirkungen bei vertraglich vereinbarten Prüfungen

Welche zivilrechtlichen Auswirkungen eine etwaige Nichterfüllung vertraglich vereinbarter Prüfpflichten hat, ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen und dem BGB. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen mangels Kenntnis der vertraglichen Vereinbarungen anhand der allgemeinen Bestimmungen des BGB. Im Einzelfall können sich Abweichungen aus speziellen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

Errichter bzw. Dienstleister sind als Auftragnehmer verpflichtet, vereinbarte Prüfungen vertragsgemäß zu erbringen. Ein Vergütungsanspruch dafür wird bei Werkverträgen erst nach Abnahme im Sinne von § 640 BGB fällig. Verweigert der Auftraggeber jedoch den Anlagenzugang, kommt er in den sog. Annahmeverzug, was zur Entstehung eines Entschädigungsanspruches nach § 642 BGB führt. Sollte die Corona-Krise für den Auftragnehmer zu höheren Aufwendungen bei der Prüfung führen, kann versucht werden, den vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch nachträglich anzupassen. Ansprüche auf Ersatz der Zusatzkosten ergeben sich jedenfalls nicht ohne entsprechende vertragliche Anpassungen.

Fazit

Gesetzlich vorgeschriebene Prüfpflichten sind dem öffentlichen Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen und trotz der Corona-Krise weiterhin durchzuführen. Errichter und andere Dienstleister haften für nicht durchgeführte gesetzlich vorgeschriebene bzw. vertraglich vereinbarte Prüfungen und Instandhaltungen im Regelfall nicht, wenn ihnen der Zugang zu den betroffenen Anlagen verwehrt wird. Die Zugangsverweigerung sollte auf jeden Fall dokumentiert werden und ggf. eine Haftungsfreistellung mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Betreiber bzw. Bauherren sollten vor der Verschiebung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen das Gespräch mit den Behörden und betroffenen Dienstleistern suchen, um öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Über den Autor: Fabian Stegmaier

Manager Safety & Security Technologies im Fachverband Sicherheit des ZVEI