Zwischen Ermittlungsverfahren und Insolvenzverwaltern

ATLAS ist der einzige Versicherungsmakler in Deutschland, der auf Sicherheits- und Facilitymanagement-Unternehmen spezialisiert ist

Lesezeit: 5 Min.

16.04.2021

Neue Herausforderungen für die Sicherheitswirtschaft in 2021

Die Umsatzmeldungen des Jahres 2020 lassen den Schluss zu, dass die Sicherheitswirtschaft insgesamt gut durch das schwierige Jahr 2020 gekommen ist. Umsatzzuwächse im zweistelligen Prozentbereich sind nicht selten.

Dies zeigt einmal mehr, dass Sicherheitsunternehmen Problemlöser sind und flexibel auf die Wünsche und Anforderungen Ihrer Kunden reagieren. Bereits das noch junge Jahr 2021 steckt voller Herausforderungen rund um den nun verfügbaren Corona-Impfstoff. Spannende Aufgaben wie die Bewachung der Impfzentren und die Sicherung des Impfstoffes, aber auch das Patientenmanagement oder der Transport des Impfstoffes warten auf die Sicherheitsunternehmen.

Coronahilfe-Rückforderung und Insolvenzanfechtung

Im letzten Jahr hat die Bundesregierung mit einer je nach Bundesland mehr oder weniger komplizierten Soforthilfe auf die drohende Wirtschaftskrise reagiert, so dass die Coronahilfe in der Regel recht unbürokratisch und ohne tiefere Prüfung ausgezahlt wurde. Ob und in welcher Höhe diese Gelder dem jeweiligen Unternehmen tatsächlich zustanden, wird nun im Detail geprüft. Was wie ein einfacher und konsequenter bürokratischer Prozess klingt, hat es in sich.

Wurden Gelder beantragt, auf die grundsätzlich oder von der Höhe her kein Anspruch bestand, kann dies zweierlei bedeuten. Zum einen kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfüllt sein. Dieser Straftatbestand ist strafbewehrt mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ursache dafür kann sein, dass bei der Beantragung der Subventionen falsche Tatsachen angegeben wurden, wodurch die Hilfen überhaupt erst erhalten werden konnten. Zum anderen kann es sein, dass die Verwendungsbeschränkungen nicht eingehalten wurden. Hierbei spielen auch Steuerberater eine Rolle, die im Übereifer und in teilweiser Unkenntnis der Faktenlage, ihre Mandanten falsch beraten haben. Das Ergebnis ist die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die handelnden Personen der Geschäftsleitung des Unternehmens, welches die Gelder erhalten hat. In der Folge dieser Sachverhalte kann dem Unternehmen die Insolvenz drohen. Sollte sich herausstellen, dass das Unternehmen nur deshalb nicht insolvent war, weil es unberechtigt Coronahilfen erhalten hat, so kann dies auch den Tatbestand der Insolvenzverschleppung  erfüllen (§ 283 StGB).

Strafrechtsschutzversicherung schafft Waffengleichheit

Alles in allem eine unklare Situation, in der erst Gerichte in einigen Jahren Klarheit schaffen werden. Wie bei dem „Klassiker“, dem Ermittlungsverfahren wegen der vermuteten Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben nach § 266a StGB, ist auch hier guter Rat teuer: Sobald ein Ermittlungsverfahren eröffnet ist, ist ein Strafverteidiger gefragt. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass jedes der jährlich ca. 110.000 Ermittlungsverfahren des Zolls in dieser Sache pro Beschuldigten Verteidigungskosten von 10.000 bis 20.000 € verursacht. Diese fallen auch dann an, wenn der Beschuldigte am Ende des Verfahrens seine Unschuld bestätigt bekommt. Schutz bietet hier die Strafrechtschutzversicherung, die durch Übernahme der Kosten Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und dem Staat herstellt. Diese umfasst auch Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung oder drohendem Führerscheinentzug, letzteres kann insbesondere für Geschäftsführer wichtig sein, die auf unbedingte Mobilität angewiesen sind.

Das Damoklesschwert für Bewachungsunternehmen

Zu den konkreten Vorwürfen kommt noch eine besondere Problematik hinzu, die nur Sicherheitsdienstleister betrifft. Grundlage für die Erbringung von Bewachungsleistungen ist die Zulassung als Bewachungsunternehmen. Die Voraussetzung dafür regelt § 34a GewO. Eine der Voraussetzungen ist die Zuverlässigkeit der Antragsteller oder „…der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen…“. Die Regelung des § 34a (4) GewO legt schließlich fest, dass die einmal erteilte Zuverlässigkeit entzogen werden kann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die betreffende Person zu einer „…Freiheitsstrafe, (…) Geldstrafe von mindesten 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist…“. Bedeutet: Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Subventionsbetrug oder Insolvenzverschleppung kann mittelbar dazu führen, dass dem Inhaber des Bewachungsunternehmens die Zuverlässigkeit zum Führen eines Bewachungsunternehmens entzogen wird. Dem Unternehmen droht der Exitus und zwar selbst dann, wenn die finanziellen Mittel zur Zurückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Subventionen vorhanden sind.

Aktuelles Problem mit hoher Brisanz: Insolvenzanfechtung

Aber auch von der Auftraggeberseite her droht Ungemach. Geht ein Auftraggeber insolvent, so ist das Risiko der Forderungsausfälle überschaubar. Regelmäßig handelt es sich um zwei bis drei Monatsumsätze eines einzelnen Auftraggebers. Dies tut zwar weh, wird aber normalerweise keinen Sicherheitsdienstleister in Schwierigkeiten bringen. Infolge von COVID-19 hat sich jedoch die Situation geändert. Die Bundesregierung hat im März 2020 das Insolvenzrecht geändert und die Pflichten zur Insolvenz-Antragstellung für Unternehmen ausgesetzt, welche infolge der COVID-19-Pandemie insolvenzreif geworden sind und noch Aussichten haben, sich zu sanieren. Diese Gesetzesänderung wurde im Januar 2021 zuletzt bis 30.04.2021 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist ist mit einer deutlich erhöhten Anzahl von Insolvenzen zu rechnen. Dies ist das eine Problem.

Das andere Problem ist jedoch ein wenig bekanntes Instrument, welches aufgrund der höheren Fallzahlen nun auch mehr Dienstleister treffen kann: die Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter eines Auftraggebers kann die von diesem bezahlten Leistungen der vorangegangenen vier (!) Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Dienstleistern zurückfordern. Dabei wird der anzufechtende Betrag direkt und ohne Einwilligung vom Konto des Dienstleisters eingezogen. Der Verlust der gesamten Liquidität kann die Folge sein. Als Grundlage reicht hier schon der Vorwurf aus, dass der Dienstleister von der drohenden Insolvenz des Auftraggebers Kenntnis gehabt hatte. Dies kann sich zum Beispiel durch Überziehen des Zahlungsziels oder dem Wunsch nach Stundung bemerkbar gemacht haben. Das Problem: Der Dienstleister muss nun den Beweis führen, dass er keine Kenntnis von der drohenden Insolvenz hatte. Dies wird in vielen Fällen nicht gelingen. Als prominentes Beispiel für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung ist der Fußballverein Bayer 04 Leverkusen zu nennen, der aufgrund der Insolvenz seines Hauptsponsors Teldafax  insgesamt 13 Mio. € zurückzahlen musste.

Schutz gegen solche Fälle bietet eine Insolvenzanfechtungsversicherung. Der Versicherer befriedigt die Forderung des Insolvenzverwalters bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ersetzt werden auch die Rechtsverfolgungskosten für die Verteidigung gegen die Insolvenzanfechtung. Auch wenn der Begriff der Insolvenzanfechtung im Leben der meisten Unternehmen bisher keine große Rolle gespielt hat, wird er leider neue Aufmerksamkeit erhalten.

www.atlas-vsw.de

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Über den Autor: Bernd M. Schäfer

Diplom-Betriebswirt (FH) Bernd M. Schäfer ist geschäftsführender Gesellschafter der Atlas Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH, ein Spezialmakler für Sicherheits- und Facility-Management-Unternehmen